Die Besetzung der Pfarrstelle I der Auferstehungsgemeinde erfolgt durch Wahl des Kirchenvorstands (Besetzungsmodus B; § 9 Abs.1 Pfarrstellengesetz).
Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung am 8. Februar 2022
Pfarrer Fabian Böhme
gewählt.
Dieser wird hiermit der Gemeinde vorgestellt.
Jedes nach der Kirchengemeindewahlordnung wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung des Bewerbers gegen dessen vorgesehene Ernennung zum Inhaber der Pfarrstelle Einspruch einlegen (§ 26 Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
Erfolgt kein Einspruch oder werden die Einsprüche zurückgewiesen, so ernennt die Kirchenleitung den Pfarrer zum Inhaber der Pfarrstelle.
Das Verfahren bei Einsprüchen ist wie folgt geregelt (§ 27 Pfarrstellengesetz):
Einsprüche sind schriftlich bei der Dekanin einzulegen und zu begründen. Sie können nur auf folgende Gründe gestützt werden:
a) Gesetzwidrigkeit des Besetzungsverfahrens,
b) erhebliche Bedenken gegen Lehre und Lebensführung,
c) wesentlich eingeschränkte Dienstfähigkeit.
Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung nach Anhören des Kirchenvorstandes und des betroffenen Pfarrers. Bei Einsprüchen aus Gründen der Lehre soll eine Stellungnahme des Kollegiums für theologische Lehrgespräche eingeholt werden.
Sonntag, 13. Februar 2022
Ulrike Schmidt-Hesse, Dekanin